Im Zuge der Studie zur Überprüfung der Gebotszonen soll festgestellt werden, ob durch alternative Gebotszonenkonfigurationen unter Wahrung der Betriebssicherheit des Stromsystems die wirtschaftliche Effizienz und die grenzüberschreitenden Handelsmöglichkeiten verbessert werden können. Nach der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt sollten die Gebotszonen strukturellen Engpässen im Übertragungsnetz Rechnung tragen. TenneT hat alternative Gebotszonenkonfigurationen für die Niederlande und, in Zusammenarbeit mit den anderen deutschen ÜNB, für Deutschland vorgeschlagen. Welche Gebotszonenkonfigurationen letztlich in die Überprüfung der Gebotszonen einbezogen werden, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden oder die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Studie, die voraussichtlich 2021 abgeschlossen wird, werden die ÜNB den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Vorschlag vorlegen. Anschließend müssen die Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten entscheiden, ob sie die bisherige Gebotszonenkonfiguration beibehalten oder ändern wollen.
Die für die Niederlande vorgeschlagene alternative Gebotszonenkonfiguration
Die Niederlande bilden momentan eine einzige Gebotszone. TenneT hat eine mögliche alternative Konfiguration ausgearbeitet, die die niederländische Gebotszone in drei Teile unterteilt, die in der nachstehenden [Abbildung] mit NL1, NL2 und NL3 gekennzeichnet sind.
Ein wichtiger Grund für den Vorschlag dieser neuen Konfiguration für die Überprüfung der Gebotszonen liegt darin, dass das niederländische Übertragungsnetz oft große Stromflüsse von Norden nach Süden bewältigen muss. Obwohl TenneT in den Ausbau des Übertragungsnetzes investiert, beispielsweise durch Erhöhung der Kapazität bestehender Verbindungen und durch den Bau neuer Verbindungen, steht noch nicht fest, ob diese Maßnahmen ausreichen, um die Anforderungen der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung zu erfüllen. Nach dieser Verordnung müssen spätestens ab 2025 mindestens 70 % der Kapazität der kritischen Netzelemente für Stromflüsse aus dem grenzüberschreitenden Stromhandel zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Überprüfung der Gebotszonen will TenneT untersuchen, ob die neuen gesetzlichen EU-Anforderungen durch eine Änderung der Gebotszonenkonfiguration bis 2025 besser erfüllt werden können.
Die für Deutschland vorgeschlagene alternative Gebotszonenkonfiguration
Deutschland und Luxemburg bilden momentan zusammen eine Gebotszone. TenneT und die drei anderen deutschen ÜNB haben drei potenzielle alternative Gebotszonenkonfigurationen ausgearbeitet:
Konfiguration 1 entspricht einer Unterteilung der deutsch-luxemburgischen Gebotszone in eine nördliche und eine südliche Gebotszone entlang der Grenzen der Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg.
Konfiguration 2 entspricht einer Unterteilung der deutsch-luxemburgischen Gebotszone in eine nordöstliche und eine südwestliche Gebotszone, in etwa entlang der Grenzen der Bundesländer Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen im Süden (entlang der Grenzen der Einzugsgebiete der ÜNB).
Konfiguration 3 erweitert die Konfiguration 2 um eine zusätzliche Unterteilung entlang der Grenzen von Schleswig-Holstein.
Deutschland hat große Investitionen in die Netzinfrastruktur geplant, um möglichen strukturellen Engpässen langfristig vorzubeugen.
Elemente, die im Rahmen der Überprüfung der Gebotszonen untersucht werden
Die Studie zur Überprüfung der Gebotszonen wird eine ausführliche Bewertung der positiven und negativen Auswirkungen der alternativen Gebotszonenkonfigurationen auf die Markteffizienz und Netzsicherheit beinhalten. So wird darin zum Beispiel untersucht, welche Auswirkungen eine Änderung der Gebotszonen auf die Marktliquidität und Markteffizienz, auf die Transaktions- und Anpassungskosten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Änderung von IT-Systemen, und auf die Betriebssicherheit des Stromsystems, hätte. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Studie, die voraussichtlich 2021 abgeschlossen wird, werden die ÜNB den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Vorschlag vorlegen. Anschließend müssen die Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten entscheiden, ob sie die bisherige Gebotszonenkonfiguration beibehalten oder ändern wollen.
Keine Einigung über alternative Gebotszonenkonfigurationen in Zentraleuropa erreicht
Die ÜNB haben beschlossen, für diese Studie alternative Gebotszonenkonfigurationen je europäischer Region vorzuschlagen. Die ÜNB der Region Zentraleuropa, zu der Deutschland und die Niederlande gehören, haben die möglichen Kombinationen der individuell vorgeschlagenen alternativen Gebotszonenkonfigurationen hinreichend diskutiert. Bedauerlicherweise gelang es aber nicht, sich auf einen gemeinsamen Vorschlag der zu untersuchenden Konfigurationen zu verständigen. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass nur eine begrenzte Zahl von ÜNB aus dieser Region alternative Gebotszonenkonfigurationen vorgelegt hat. Im Rahmen einer europaweiten Studie zur Überprüfung der Gebotszonen erschien es nicht angemessen, sich auf nur wenige zentraleuropäische Gebotszonen zu konzentrieren, wohingegen für den Großteil der Gebotszonen keine alternativen Konfigurationen untersucht werden würden. Nur mit einer ausgewogenen Untersuchung der alternativen Konfigurationen für die Mehrheit der Gebotszonen in Zentraleuropa könnten alle in Betracht kommenden Optionen gleichberechtigt geprüft und abgewogen werden.
Verfahren der Genehmigung des Vorschlags durch die Regulierungsbehörden
Vor Beginn der Studie entscheiden die Regulierungsbehörden, ob sie den von den ÜNB übermittelten Vorschlag für die Methoden,Annahmen und Gebotszonenkonfigurationen genehmigen können. Wenn die Regulierungsbehörden den Vorschlag nicht einstimmig genehmigen, wird er der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vorgelegt. ACER ist dann befugt, den Vorschlag abzuändern und über die Methoden und die in der Überprüfung der Gebotszonen in Betracht zu ziehenden alternativen Gebotszonenkonfigurationen zu entscheiden. Da man sich in der Region Zentraleuropa nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag für zu überprüfende Gebotszonenkonfigurationen verständigen konnte, erscheint eine Entscheidung durch ACER unabwendbar. Sollte dem so sein, wird ACER dann Anfang 2020 darüber entscheiden, welche Gebotszonenkonfigurationen letztlich in die Überprüfung der Gebotszonen einbezogen werden müssen.